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07.02.2011
Am 31.12.2010 ist das Landesgeodateninfrastrukturgesetz vom 23. Dezember 2010 in Kraft getreten
Mit der Verabschiedung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes (LGDIG) setzt der Landesgesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108) in Landesrecht um. Ziel des Gesetzes ist es, im Land die Voraussetzungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten zu schaffen und deren Verwendung, insbesondere für die Zwecke des Umweltschutzes, der Daseinsvorsorge, der Verwaltung und der Wirtschaft als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur für die Bundesrepublik Deutschland zu vereinfachen.
In dem Gesetz wird das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (LVermGeo) als Zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz bestimmt. Eine Kernaufgabe des LVermGeo aufgrund des Gesetzes ist danach die Pflege und Weiterentwicklung des Geoportals Rheinland-Pfalz (www.geoportal.rlp.de) als zentrale Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform für den Zugang zu Metadaten, Geodaten und Geodiensten.
Mit der Einrichtung als Zentrale Stelle für die Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz hat das LVermGeo auch die Verpflichtung übernommen, alle Stellen in Rheinland-Pfalz, die öffentliche oder auch private Geodaten verarbeiten, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten und zu unterstützen.
Weitere wichtige Aufgaben des LVermGeo als Zentrale Stelle für die Geodateninfrastrukur sind die operative Unterstützung des Lenkungsausschusses für Geodateninfrastruktur sowie die Entwicklung der fachlichen und technischen Grundsätze für die Führung und Weiterentwicklung der Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz und des Geoportals als Baustein der nationalen Geodateninfrastruktur Deutschland.
Bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben ist durch das LVermGeo insbesondere auch ressortübergreifenden Anforderungen Rechnung zu tragen.